Klassenarbeiten/Klausuren
Klassenarbeiten und Tests
Klassenarbeiten und andere schriftlich anzufertigende Leistungsnachweise sind öfters Thema zwischen Schülern und Lehrern oder Eltern und Lehrern. Dabei stehen Fragen nach der zulässigen Anzahl von Klassenarbeiten, der Terminfindung oder Regelungen bzgl. des Anfertigens von Nachschriften häufig im Mittelpunkt von Diskussionen. Die vorliegende Handreichung soll daher den gesetzlichen Rahmen darlegen und über die Regelungen am RWG zum Umgang mit Klassenarbeiten, schriftlichen Wiederholungsarbeiten (Tests) und Nachschriften informieren.
1 Inhalte des Schulgesetzes (Notenbildungsverordnung NVO)
1.1 Begriffe Die NVO unterscheidet bei schriftlichen Arbeiten zwischen Klassenarbeiten und schriftlichen Wiederholungsarbeiten (im Folgenden kurz Tests genannt). Ein Test umfasst dabei das Thema der unmittelbar vorangegangenen, d.h. in der Regel der letzten beiden Unterrichtsstunden und soll nicht länger als 20 Minuten dauern (§8, (2)).
1.2 Anzahl von Klassenarbeiten und Tests
- in den Hauptfächern müssen mindestens 4 Klassenarbeiten im Schuljahr angefertigt werden, die Anzahl der Tests ist nicht begrenzt (§9, (2));
- in einem Nebenfach dürfen maximal 4 schriftliche Arbeiten (Klassenarbeiten oder Tests) im Schuljahr angefertigt werden (§9, (4));
- an einem Tag soll nicht mehr als eine Klassenarbeit geschrieben werden. Über die Anzahl der Tests pro Tag wird keine Aussage getroffen (§8, (3)).
1.3 Verteilung der Klassenarbeiten
Klassenarbeiten und Tests sind gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen (§8, (3)).
1.4 Rückgabe
Bevor eine Klassenarbeit oder ein Test nicht zurückgegeben wurde, darf im gleichen Fach keine weitere schriftliche Arbeit angefertigt werden, auch am Tag der Rückgabe nicht (§8, (3)).
1.5 Ankündigung
Klassenarbeiten sind in der Regel anzukündigen (§8, (1)).
1.6 Täuschungsversuche
Begeht ein Schüler einen Täuschungsversuch, entscheidet die Lehrkraft, ob die Arbeit zur Leistungsbeurteilung herangezogen werden kann, oder ob ansonsten ein Notenabzug vorgenommen wird oder ob eine Nachschrift anzufertigen ist. Liegt eine schwere oder wiederholte Täuschung vor, kann die Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet werden (§8, (6)).
1.7 Nachschriften
Versäumt ein Schüler entschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, entscheidet der Fachlehrer, ob eine Nachschrift anzufertigen ist. Versäumt er unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note ,,ungenügend‘‘ erteilt (§8, (4), (5)).
Quelle: - Schulrecht BW, 40.05 Notenbildungsverordnung (NVO), - Erläuterungen zur NVO, Lambert, Müller, Sutor
2 Schulinterne Regelungen am RWG
2.1 Anzahl Klassenarbeiten pro Woche und pro Tag
In den Klassen 5 und 6 sollen maximal zwei, in den übrigen Klassen- und Jahrgangsstufen maximal drei Klassenarbeiten bzw. Klausuren pro Woche geschrieben werden. Pro Tag darf höchstens eine Klassenarbeit geschrieben werden (gilt auch für Nachschriften).
2.2 Anzahl Tests pro Woche und pro Tag
Die Anzahl der Tests soll die Arbeitsbelastung der Schüler berücksichtigen.
2.3 Ankündigung von Klassenarbeiten und Tests
Klassenarbeiten sollen eine Woche im Voraus angekündigt werden. Tests können, müssen aber nicht angekündigt werden.
2.4 Transparenz der Gewichtung einzelner Teile bei Klassenarbeiten
Die Lehrer geben auf den Aufgabenblättern an, wie viele Verrechnungspunkte pro Aufgabe erreicht werden können, vorbehaltlich Sonderregelungen in einzelnen Fächern (z. B. Deutsch, Bild. Kunst).
2.5 Bekanntgabe von mündlichen Leistungen/aktuellem Leistungsstand
Die Schüler werden in regelmäßigen Abständen über ihren mündlichen Leistungsstand informiert.
2.6 Angabe von Klassendurchschnitt und Notenspiegel
Bei Rückgabe von Klassenarbeiten und Tests wird der Klassendurchschnitt bekannt gegeben. Die Angabe des Notenspiegels liegt im Ermessen des Fachlehrers.
2.7 Rückgabe von Klassenarbeiten
Klassenarbeiten sollen zeitnah zurückgegeben werden; dabei wird eine Rückgabe innerhalb von drei bis vier Unterrichtswochen nach Anfertigung derselben angestrebt.
2.8 Kenntnisnahme der Noten durch die Erziehungsberechtigten
Eine Kontrolle der Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten muss nicht stattfinden.
2.9 Schüler- und Elternpflichten im Falle einer Beurlaubung/Freistellung bei einer Klassenarbeit
Kann ein Schüler aus wichtigen persönlichen, vorhersehbaren Gründen nicht an einer Klassenarbeit teilnehmen, setzt er sich so bald wie möglich mit dem betreffenden Lehrer in Verbindung, um rechtzeitig nach einer geeigneten Lösung zu suchen. Hierzu kann auch die Verlegung des Klassenarbeitstermins für die gesamte Klasse oder ein Vortermin für den betroffenen Schüler gehören. Wichtige persönliche Gründe sind z.B. Beurlaubungen anlässlich religiöser Feiertage, die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen (Jugend trainiert für Olympia u.a.) oder die Führerscheinprüfung.
2.10 Regelungen für Nachschriften
Am RWG gibt es ca. sechs über das Schuljahr hinweg verteilte offizielle Nachschreibetermine. Ein Schüler, der eine Klassenarbeit versäumt hat, schreibt diese in der Regel an einem offiziellen Nachschreibetermin nach. Ist dies nicht möglich oder nicht sinnvoll, so wird im Allgemeinen ein anderer Nachschreibetermin zwischen Lehrer und Schüler vereinbart. Hat der Schüler keine Termine mehr frei, kann der Lehrer auch in der sonst unterrichtsfreien Zeit einen Termin ansetzen. Die Ankündigung sollte in der Regel eine Woche im Voraus erfolgen; die Ankündigungsfrist kann in Abhängigkeit von der jeweiligen Situation auch kürzer ausfallen oder ganz entfallen. Die Teilnahme an einem vom Lehrer angesetzten Nachtermin ist für den Schüler verpflichtend. Der Lehrer kann bei erneutem krankheitsbedingtem Fehlen zum Nachtermin die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen.